Protokolle und Satzung

Inhalt

  • 10.03.2022: Gründungsprotokoll
  • 10.03.2022: Satzung
  • 25.03.2022: Wahl der Kassenprüfer
  • 03,06,2022: Änderungsprotokoll
  • 03.06.2022: gültige Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
  • 29.06.2022: Erhalt der Steuernummer

Protokoll zur Gründung eines nicht eingetragenen Vereins vom 10.3.2022

Wir, Herr Bernd Birr, Gruppenleiter der der Freien Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019, und Herr Olaf Lehmann, stellvertretender Gruppenleiter, beide gewählt im Februar 2020 von den anwesenden Gruppenmitgliedern, haben uns am 10. März 2022 um 15 Uhr in dem Büro-Verwaltungsraum der Freien Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019 in Bergen, Stoffregenweg 10 zusammengesetzt, um nach § 54 BGB einen nicht eingetragen Verein zum Zweck der Ausübung der Hilfe zur Selbsthilfe nach §20h SGB V, Gelder der kassenübergreifenden Fördermittel auf ein nicht privates Bankkonto zu erhalten, zu gründen. Für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins reichen zwei Gründungsmitglieder.

Wir sind uns darüber bewusst, dass wir unter folgenden Bedingungen handeln:

„§ 54BGB Nicht rechtsfähige Vereine

1Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.

2Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln  mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“

 

Wir haben diesen Weg gewählt, da von den zurzeit 18 hilfesuchenden Gruppenmitgliedern eine dauernde Mitgliedschaft in einem eingetragen Verein nicht gewollte Aufwendungen zur einer Gründung eines eingetragenen Vereins wie deren Folgekosten anstehen würden.

Als nicht eingetragener Verein haben wir die Ziele, hilfesuchenden Suchtkranken einen Weg zur Selbsthilfe begleitend aufzuzeigen, um einen neuen, suchtfreien Lebensabschnitt erleben zu können. Wir wissen, dass wir keine Ärzte wie fachlich ausgebildete Spezialisten des Gesundheitswesens sind, sondern deren Maßnahmen durch gezielte Hilfe zur Selbsthilfe unterstützend begleiten,

Nach §20h SGB V werden die Fördermittel ausschließlich für satzungsgemäße gesundheitsbezogene Selbsthilfeaufgaben verwendet.

Externe Zuwendungen werden für Mitgliederpflege, Veranstaltungen und Dinge, die nicht durch die Fördermittel abgedeckt sind, gebunden genutzt.

Wir werden diesen nicht eingetragenen Verein zeitnah beim Finanzamt anmelden und die Gemeinnützigkeit beantragen.

Wir haben für diesen Zweck eine Satzung erarbeitet und verabschiedet, um die gesteckten Ziele zügig umsetzen zu können.

Eine Mitgliederversammlung wird zum 29. April 2022 19:30 Uhr einberufen.

Auf dieser Versammlung werden die Wahlen zum Vorstand und Kassenprüfer vorgenommen.

 

Bergen, den 10. März 2022

Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins Freie Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freie Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 29303 Bergen.
  3. Der Verein ist dem Landesverband der Vereine für Sozialmedzin und Vereinigungen der Suchtkrankenhilfe Nds. e.V. angeschlossen.

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Betroffene wie Familieangehörige zum Thema Sucht und Folgen bei Alkohol, Spiel, Tabletten, Drogen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Zur Verwirklichung seiner Ziele werden Fördergelder bei den zuständigen Stellen beantragt, welche auf einem Vereinskonto verwaltet und abgerechnet werden.

 § 5 Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitglieder und Helfer des Vereins.
  2. Der Satzungszweck wird erreicht insbesondere durch Gespräche mit den Betroffenen wie Angehörigen zum Thema Sucht und Folgen, Alkohol, Spiel, Tabletten, Drogen mit dem Ziel, ein Leben ohne Sucht  zu führen.
  3. Zu diesem Zweck werden Gruppenabende durchgeführt. Die Zeiten werden auf der Homepage www.stammtisch2019.de angezeigt.
  4. Zur Information der Mitglieder werden schriftliche Nachrichten versendet.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede/r werden, die/der sich für die Hilfe von Suchtkranken einsetzen will. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Geschäftsführer und anschließende Aufnahme in die Mitgliederliste.
  2. Helfer des Vereins kann jede/r werden, die/der sich für die Hilfe von Suchtkranken einsetzen will. Die Aufnahme in die Helferliste erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Geschäftsführer.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Mitgliederlisten werden nach geltendem Datenschutzgesetz geführt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer und sofortige Löschung aus der Mitglieder- bzw. Helferliste.

§ 8 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
  2. Zuwendungen der Mitglieder werden nur für vereinsinterne Veranstaltungen und Dinge, die nicht durch Fördergelder gedeckt sind, aufgewendet. 

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Jährlich wird ein/e 1. Kassenprüfer/in und ein/e 2. Kassenprüfer/in gewählt. Nach Möglichkeit rückt dabei der/die bisherige 2. Kassenprüfer/in zum/zur 1. Kassenprüfer/in auf, während der/die 2. Kassenprüfer/in neu gewählt wird.
  3. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
  5. Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Mitglieder des Vorstands dürfen für Ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhalten. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 13 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 11 dieser Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der GKV Selbsthilfeförderung Niedersachsen wie auch dem Landesverband der Vereine für Sozialmedzin und Vereinigungen der Suchtkrankenhilfe Nds. E.V. oder an einen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für die Hilfe von Suchtkranken.

Gründungsdatum: Bergen,10. März 2022

Die Satzung wurde erstellt, gelesen und mit Unterschriften beglaubigt:

Protokoll zur vorgezogenen Wahl der Kassenprüfer vom 25.3.2022

Um 19:45 Uhr erklärte der Gruppenleiter Bernd Birr der Gruppe von insgesamt 10 Anwesenden, dass auf Grund seiner Augen-OP sowie Vorbereitungen zur Knie-OP die Einladung zur Mitgliederversammlung am 29. April 2022 19:30 Uhr nicht fristgerecht einberufen werden kann, wir aber die Wahl der Kassenprüfer vornehmen müssten. Auf die Frage, ob sie mit einer verkürzten Einladungsfrist einverstanden wären, kam aus der Runde der Vorschlag auf, die Wahl doch sofort abzuhalten. Der Vorschlag wurde mehrheitlich mit einer Enthaltung angenommen.

Zur Wahl stellten sich für

               den ersten Kassenprüfer Rüdiger Figur,

               den zweiten Kassenprüfer Andreas Otto.

Beide Vorschläge wurden jeweils mehrheitlich mit je einer Enthaltung als Kassenprüfer gewählt.

 

Bergen, den 25. März 2022

Erklärung zu den Abstimmungen;

Mehrheitlich gleich neun Ja-Stimmen

Keine Gegenstimmen

je eine Enthaltung

a) des Gruppenleiters bei der Abstimmung zur vorgezogenen Wahl

b) der jeweiligen zu wählenden Person

Protokoll zur Änderung der Satzung zum Zweck der Erlangung der Gemeinnützigkeit - 03. Juni 2022

Protokoll zur außerordentlichen Änderung der Satzung vom 10.3.2022 am 3. Juni 2022

 

Am 3. Juni 2022 wurde in der außerordentlichen Sitzung beschlossen, die geänderte Satzung vom 10. März 2002 der Freien Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019 in der vorgelegten Form anzunehmen. Die Änderungen wurden nötig, um den Status der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Celle zu erhalten.

Anwesend waren 12 Mitglieder.

Geändert wurden:

§ 4 Zweck des Vereins

  • 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit durch Hilfe für Betroffene wie Familienangehörige zum Thema Sucht und Folgen bei Alkohol, Spiel, Tabletten, Drogen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  • 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich zur Förderung der Gesundheit zu verwenden hat.

 

 

Die Änderung wurde mit zwölf Stimmen bei null Enthaltungen und null Gegenstimmen angenommen.

 

Bergen, den 3. Juni 2022

 

Beglaubigt und unterschrieben

Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins Freie Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019

Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins

Freie Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freie Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 29303 Bergen.
  3. Der Verein ist dem Landesverband der Vereine für Sozialmedizin und Vereinigungen der Suchtkrankenhilfe Nds. e.V. angeschlossen.

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit durch Hilfe für Betroffene wie Familienangehörige zum Thema Sucht und Folgen bei Alkohol, Spiel, Tabletten, Drogen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Zur Verwirklichung seiner Ziele werden Fördergelder bei den zuständigen Stellen beantragt, welche auf einem Vereinskonto verwaltet und abgerechnet werden.

 § 5 Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitglieder und Helfer des Vereins.
  2. Der Satzungszweck wird erreicht insbesondere durch Gespräche mit den Betroffenen wie Angehörigen zum Thema Sucht und Folgen, Alkohol, Spiel, Tabletten, Drogen mit dem Ziel, ein Leben ohne Sucht  zu führen.
  3. Zu diesem Zweck werden Gruppenabende durchgeführt. Die Zeiten werden auf der Homepage www.stammtisch2019.de angezeigt.
  4. Zur Information der Mitglieder werden schriftliche Nachrichten versendet.


 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede/r werden, die/der sich für die Hilfe von Suchtkranken einsetzen will. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Geschäftsführer und anschließende Aufnahme in die Mitgliederliste.
  2. Helfer des Vereins kann jede/r werden, die/der sich für die Hilfe von Suchtkranken einsetzen will. Die Aufnahme in die Helferliste erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Geschäftsführer.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Mitgliederlisten werden nach geltendem Datenschutzgesetz geführt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer und sofortige Löschung aus der Mitglieder- bzw. Helferliste.

§ 8 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
  2. Zuwendungen der Mitglieder werden nur für vereinsinterne Veranstaltungen und Dinge, die nicht durch Fördergelder gedeckt sind, aufgewendet.

 

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Jährlich wird ein/e 1. Kassenprüfer/in und ein/e 2. Kassenprüfer/in gewählt. Nach Möglichkeit rückt dabei der/die bisherige 2. Kassenprüfer/in zum/zur 1. Kassenprüfer/in auf, während der/die 2. Kassenprüfer/in neu gewählt wird.
  3. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  2. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Mitglieder des Vorstands dürfen für Ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhalten. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 13 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 11 dieser Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich zur Förderung der Gesundheit zu verwenden hat.


 

 

Gründungsdatum: Bergen,10. März 2022

Geändert und ergänzt: 2. Juni 2022

 

 

Die Satzung wurde ergänzt und geändert, gelesen und mit Unterschriften beglaubigt

Erhalt der Steuernummer vom Finanzamt Celle

... für
Freie Selbsthilfegruppe Stammtisch 2019

Stoffregenweg 10

29303 Bergen


Sehr geehrte Steuerzahlerin,
sehr geehrter Steuerzahler,


das Finanzamt hat Ihnen die Steuernummer
17/204/03063
zugeteilt.
Sie gilt für:
Körperschaftsteuer ...
 

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